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Fachgebiet Vertriebsrecht

Ausgleichsanspruch für Versicherungsvertreter

Ihr Agenturvertrag endet oder der Versicherer hat Ihnen ein Ausgleichsangebot vorgelegt? Wir prüfen Ihre Ansprüche, Fristen und mögliche Verzichtsklauseln. Im persönlichen Gespräch klären wir die nächsten Schritte und die Kosten einer Vertretung.

  • Kündigung durch den Versicherer
  • Ruhestand oder Agenturübergabe geplant
  • Aufhebungsvertrag oder Ausgleichsangebot erhalten

Erstes Orientierungsgespräch kostenfrei. Wir klären Anliegen, mögliche Fristen und Prüfungsumfang. Vertiefte Prüfung und Vertretung erfolgen nach gesonderter Vereinbarung.

Sebastian Förste, Rechtsanwalt
Sebastian Förste
Rechtsanwalt
+49 151 25323085Zum Impressum
1 Jahr
Ausschlussfrist ab Vertragsende
§ 89b Abs. 4 S. 2 HGB
3 Jahresprovisionen
Höchstgrenze für Versicherungsvertreter
§ 89b Abs. 5 S. 2 HGB
Unabdingbar
Anspruch auf Buchauszug
§ 87c Abs. 2, 5 HGB

Was wir für Sie prüfen

Versicherungsvertreter bauen über Jahre einen Bestand auf, von dem der Versicherer nach Vertragsende weiter profitiert. Der Ausgleichsanspruch ist das gesetzliche Gegengewicht. Fristen und vertragliche Vereinbarungen bestimmen das weitere Vorgehen.

Unser Tätigkeitsfeld umfasst:

  • Prüfung des Agenturvertrags, der Beendigungsumstände sowie etwaiger Aufhebungs-, Verzichts- oder Abgeltungsklauseln
  • Fristwahrende Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs gegenüber dem Versicherer (§ 89b Abs. 4 Satz 2 HGB)
  • Durchsetzung des Buchauszugs- und Auskunftsanspruchs nach § 87c HGB: außergerichtlich und im Wege der Stufenklage
  • Bezifferung des Anspruchs nach den „Grundsätzen“ der Versicherungswirtschaft und der Rechtsprechung des BGH
  • Verhandlung mit den Rechtsabteilungen der Versicherer und Gestaltung von Vergleichs- und Bestandsübertragungsvereinbarungen
  • Gerichtliche Vertretung in Ausgleichs-, Provisions- und Stornohaftungsstreitigkeiten
Voraussetzungen

Wann besteht ein Ausgleichsanspruch?

Vier Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Für Versicherungsvertreter gelten dabei Besonderheiten: Maßgeblich sind die von Ihnen vermittelten Versicherungsverträge, nicht die Kundenbeziehung als solche (§ 89b Abs. 5 HGB).

01

Beendigung des Vertragsverhältnisses

Der Anspruch entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Agenturvertrags: unabhängig davon, ob durch Kündigung, Zeitablauf oder Aufhebungsvertrag.

§ 89b Abs. 1 Satz 1 HGB
02

Erhebliche Unternehmervorteile

Der Versicherer muss aus den von Ihnen vermittelten Verträgen auch nach Vertragsende erhebliche Vorteile ziehen, etwa fortlaufende Prämien aus Ihrem Bestand.

§ 89b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 HGB
03

Billigkeit

Die Zahlung muss unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen: insbesondere der entgangenen Provisionen und etwaiger Altersversorgungsleistungen.

§ 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB
04

Kein Ausschlussgrund

Eigenkündigung und Kündigung wegen schuldhaften Verhaltens können den Anspruch ausschließen; gesetzliche Ausnahmen sind zu prüfen. Bei Nebenberuflichkeit kommt es zusätzlich auf die ausdrückliche Betrauung im Nebenberuf an.

§ 89b Abs. 3, § 92b HGB
Erstgespräch

Erstgespräch mit Sebastian Förste

Schildern Sie uns kurz Ihre Situation und wählen Sie Ihren bevorzugten Kontaktweg. Im kostenfreien Orientierungsgespräch klären wir Ihr Anliegen, mögliche Fristen und den Umfang einer weiteren Prüfung. Ihre Angaben unterliegen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.

Sebastian Förste, Rechtsanwalt
Sebastian Förste
Rechtsanwalt · Kanzleiinhaber
Rechtsanwalt Sebastian Förste · Eichenstraße 3, 20259 Hamburg
  • Hilfreich für das Erstgespräch: Agenturvertrag, Kündigung bzw. Aufhebungsvereinbarung, letzte Provisionsabrechnungen.
  • Eine vertiefte Vertragsprüfung, Berechnung oder Vertretung erfolgt nach gesonderter Mandats- und Vergütungsvereinbarung.
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Die Eingaben für das Musterschreiben bleiben im Browser. Verantwortlichkeit, Rechtsgrundlagen, Betroffenenrechte und allgemeine Speicherhinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung der Kanzlei.

Die Anfrage allein wahrt keine Frist gegenüber dem Versicherer. Ein Mandat und eine Übernahme der Fristwahrung entstehen erst durch ausdrückliche Annahme. Bei unmittelbar bevorstehenden Fristen rufen Sie bitte an. Bitte senden Sie hier keine Daten Ihrer Versicherungskunden.

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Fristrechner § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB

Bis wann muss ich den Anspruch geltend machen?

Geben Sie das Datum ein, zu dem Ihr Agenturvertrag rechtlich beendet wurde: in der Regel der letzte Tag der Kündigungsfrist oder das im Aufhebungsvertrag genannte Datum.

Eine Anfrage und ein Kalendereintrag bewirken keine Fristwahrung. Bei unmittelbar bevorstehenden Fristen bitte telefonisch Kontakt aufnehmen.

Fristprüfung anfragen
Digitale Vorprüfung

Vorab-Check: Kommt ein Ausgleichsanspruch für Sie in Betracht?

7 Fragen zur Vorbereitung Ihres Erstgesprächs. Der Vorab-Check strukturiert Ihre Angaben und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Vorprüfung erfolgt lokal in Ihrem Browser. Beim Absenden einer Kontaktanfrage werden Ihre Antworten und das Ergebnis mit übermittelt; Sie können sie im Kontaktformular vorher entfernen.

Frage 1 von 7

Ist Ihr Agenturvertrag bereits beendet?

Der Ausgleichsanspruch entsteht erst mit der rechtlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses (§ 89b Abs. 1 HGB).

Höchstgrenzenrechner

Die gesetzliche Höchstgrenze berechnen

Für Versicherungsvertreter beträgt die gesetzliche Höchstgrenze drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Maßgeblich ist grundsätzlich der Durchschnitt der letzten fünf Tätigkeitsjahre, bei kürzerer Vertragsdauer der Tätigkeitszeitraum (§ 89b Abs. 2 und 5 HGB).

Die Höchstgrenze ist keine Schätzung Ihres Anspruchs. Ob ein Ausgleich besteht und wie hoch er ausfällt, erfordert eine gesonderte Prüfung.

Rechnerisches Ergebnis

Wählen Sie die Vertragsdauer und füllen Sie alle erforderlichen Jahreswerte aus.

Die Berechnung prüft weder Anspruchsvoraussetzungen noch Ausschlussgründe, Unternehmervorteile oder Billigkeit. Sie enthält keine spartenspezifische Bewertung.

Ausgleich persönlich prüfen lassen
Muster-Generator

Buchauszug anfordern nach § 87c Abs. 2 HGB

Der Buchauszug dient der Kontrolle provisionspflichtiger Geschäfte (§ 87c Abs. 2 HGB). Erstellen Sie einen Entwurf und prüfen Sie Zeitraum und Auskunftspunkte anhand Ihres Vertrags. Die Eingaben bleiben im Browser und werden nicht mit der Kontaktanfrage übermittelt.

Dieses Muster dient der Anforderung eines Buchauszugs. Es enthält lediglich einen Vorbehalt weiterer Ansprüche. Nutzen Sie es nicht als Fristwahrung für den Ausgleichsanspruch. Eine gesonderte, rechtzeitige Geltendmachung beim Versicherer muss geprüft werden. Der Download versendet kein Schreiben.Frist und Schreiben prüfen lassen
Vorschau des Schreibens
Rechtsgrundlage: § 87c Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 HGBGesellschaft verweigert den Buchauszug? Unterstützung anfragen →
Gesetzliche Ausschlussfrist

Ein Jahr nach Vertragsende: § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB

Der Ausgleichsanspruch muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden. Es handelt sich um eine materielle Ausschlussfrist: Ohne rechtzeitige Geltendmachung erlischt ein bestehender Anspruch grundsätzlich mit Fristablauf. Ob frühere Schreiben genügen, ist gesondert zu prüfen.

  • 01

    Fristbeginn

    Die Frist beginnt mit der rechtlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses: nicht mit Zugang der Kündigung und nicht mit der letzten Provisionsabrechnung.

  • 02

    Form der Geltendmachung

    Eine formlose, aber nachweisbare Erklärung genügt, aus der hervorgeht, dass ein Ausgleich verlangt wird. Eine Bezifferung ist nicht erforderlich und kann nachgereicht werden.

  • 03

    Keine Hemmung durch Verhandlungen

    Anders als Verjährungsfristen wird die Ausschlussfrist durch laufende Gespräche nicht gehemmt. Die Geltendmachung sollte daher stets schriftlich und frühzeitig erfolgen.

  • 04

    Verjährung nach Geltendmachung

    Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Ihr Beginn setzt grundsätzlich Anspruchsentstehung und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis nach § 199 Abs. 1 BGB voraus. Hemmung, Neubeginn und wirksame Vereinbarungen sind gesondert zu prüfen.

Anwaltliche Vertretung

Unser Vorgehen: Persönlich, strukturiert, auf Augenhöhe mit dem Versicherer

Sebastian Förste ist Ihr persönlicher Ansprechpartner. Gemeinsam klären wir die wirtschaftliche Bedeutung Ihres Anliegens, den Prüfungsumfang und die nächsten Schritte.

  1. 01

    Einordnung & Fristwahrung

    Wir prüfen Ihren Agenturvertrag, den Beendigungstatbestand und etwaige Verzichtsklauseln. Nach ausdrücklicher Mandatsannahme stimmen wir erforderliche Schritte zur Fristwahrung mit Ihnen ab.

  2. 02

    Buchauszug & Bezifferung

    Wir prüfen die vorhandenen Bestands- und Provisionsdaten und fordern erforderliche Auskünfte an. Die Berechnung richtet sich nach den einschlägigen vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen sowie gegebenenfalls den Grundsätzen der jeweiligen Sparte.

  3. 03

    Verhandlung & Durchsetzung

    Wir verhandeln auf Augenhöhe mit den Rechtsabteilungen der Versicherer. Führt dies nicht zu einem angemessenen Ergebnis, vertreten wir Sie konsequent vor Gericht.

Persönlicher Ansprechpartner
Persönliche Betreuung durch Sebastian Förste: vom Erstgespräch bis zum Abschluss.
Transparente Vergütung
Klare Vereinbarung vor Mandatsbeginn; das Erstgespräch ist unverbindlich.
Bundesweit
Bundesweite Beratung und Vertretung nach Prüfung möglicher Interessenkollisionen. Eine erforderliche Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt wird gesondert abgestimmt.
Häufige Fragen

Fragen zum Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB

Die wichtigsten Antworten für Versicherungsvertreter im Überblick. Ihre Frage ist nicht dabei? Sprechen Sie uns an.

Das erste Orientierungsgespräch ist kostenfrei. Wir klären Ihr Anliegen, mögliche Fristen und den Umfang einer weiteren Prüfung. Eine vertiefte Vertragsprüfung, Berechnung oder Vertretung erfolgt erst nach gesonderter Mandats- und Vergütungsvereinbarung.

Nicht zwingend. Nach § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB kann der Ausgleichsanspruch im Voraus nicht ausgeschlossen werden. Entscheidend sind insbesondere Wortlaut und Zeitpunkt der Vereinbarung im Verhältnis zur rechtlichen Vertragsbeendigung. Ein Verzicht nach Vertragsende kann wirksam sein und muss im Einzelfall geprüft werden.

Die Bezeichnung allein entscheidet nicht. § 92b Abs. 3 HGB stellt auf die Verkehrsauffassung ab; Arbeitszeit und Einkommen sind Anhaltspunkte. Auf den Ausschluss nach Absatz 1 kann sich nur ein Versicherer berufen, der den Vertreter ausdrücklich im Nebenberuf betraut hat (Absatz 2).

Der Buchauszug ermöglicht die Kontrolle provisionspflichtiger Geschäfte. Ob er benötigt wird, bereits durch vollständige Unterlagen erfüllt ist und welche weiteren Daten für einen Ausgleich erforderlich sind, prüfen wir anhand Ihrer Vereinbarungen und Abrechnungen.

Der Anspruch ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gegenüber dem Versicherer geltend zu machen (§ 89b Abs. 4 Satz 2 HGB). Ohne rechtzeitige Geltendmachung erlischt ein bestehender Anspruch grundsätzlich mit Fristablauf. Ob frühere Schreiben genügen, ist gesondert zu prüfen.

Für Versicherungsvertreter gilt eine besondere Höchstgrenze: Der Ausgleich beträgt höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre; bei kürzerer Tätigkeit ist deren Dauer maßgebend (§ 89b Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 HGB). Die Höchstgrenze sagt nicht aus, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht.

Rechtsgrundlagen, geprüft am : § 89b HGB, § 92b HGB, § 87c HGB, § 195 BGB, § 199 BGB, § 188 BGB, § 193 BGB.

Hinweis: Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen, Prüfassistenten, Rechner und Muster dienen der unverbindlichen Erstorientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen nicht die Prüfung des Einzelfalls. Ein Mandatsverhältnis kommt erst durch ausdrückliche Annahme des Mandats durchRechtsanwalt Sebastian Förste zustande.