Beendigung des Vertragsverhältnisses
Der Anspruch entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Agenturvertrags: unabhängig davon, ob durch Kündigung, Zeitablauf oder Aufhebungsvertrag.
Ihr Agenturvertrag endet oder der Versicherer hat Ihnen ein Ausgleichsangebot vorgelegt? Wir prüfen Ihre Ansprüche, Fristen und mögliche Verzichtsklauseln. Im persönlichen Gespräch klären wir die nächsten Schritte und die Kosten einer Vertretung.
Erstes Orientierungsgespräch kostenfrei. Wir klären Anliegen, mögliche Fristen und Prüfungsumfang. Vertiefte Prüfung und Vertretung erfolgen nach gesonderter Vereinbarung.

Versicherungsvertreter bauen über Jahre einen Bestand auf, von dem der Versicherer nach Vertragsende weiter profitiert. Der Ausgleichsanspruch ist das gesetzliche Gegengewicht. Fristen und vertragliche Vereinbarungen bestimmen das weitere Vorgehen.
Unser Tätigkeitsfeld umfasst:
Vier Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Für Versicherungsvertreter gelten dabei Besonderheiten: Maßgeblich sind die von Ihnen vermittelten Versicherungsverträge, nicht die Kundenbeziehung als solche (§ 89b Abs. 5 HGB).
Der Anspruch entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Agenturvertrags: unabhängig davon, ob durch Kündigung, Zeitablauf oder Aufhebungsvertrag.
Der Versicherer muss aus den von Ihnen vermittelten Verträgen auch nach Vertragsende erhebliche Vorteile ziehen, etwa fortlaufende Prämien aus Ihrem Bestand.
Die Zahlung muss unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen: insbesondere der entgangenen Provisionen und etwaiger Altersversorgungsleistungen.
Eigenkündigung und Kündigung wegen schuldhaften Verhaltens können den Anspruch ausschließen; gesetzliche Ausnahmen sind zu prüfen. Bei Nebenberuflichkeit kommt es zusätzlich auf die ausdrückliche Betrauung im Nebenberuf an.
Schildern Sie uns kurz Ihre Situation und wählen Sie Ihren bevorzugten Kontaktweg. Im kostenfreien Orientierungsgespräch klären wir Ihr Anliegen, mögliche Fristen und den Umfang einer weiteren Prüfung. Ihre Angaben unterliegen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.

Geben Sie das Datum ein, zu dem Ihr Agenturvertrag rechtlich beendet wurde: in der Regel der letzte Tag der Kündigungsfrist oder das im Aufhebungsvertrag genannte Datum.
Eine Anfrage und ein Kalendereintrag bewirken keine Fristwahrung. Bei unmittelbar bevorstehenden Fristen bitte telefonisch Kontakt aufnehmen.
Fristprüfung anfragen7 Fragen zur Vorbereitung Ihres Erstgesprächs. Der Vorab-Check strukturiert Ihre Angaben und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Vorprüfung erfolgt lokal in Ihrem Browser. Beim Absenden einer Kontaktanfrage werden Ihre Antworten und das Ergebnis mit übermittelt; Sie können sie im Kontaktformular vorher entfernen.
Der Ausgleichsanspruch entsteht erst mit der rechtlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses (§ 89b Abs. 1 HGB).
Für Versicherungsvertreter beträgt die gesetzliche Höchstgrenze drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Maßgeblich ist grundsätzlich der Durchschnitt der letzten fünf Tätigkeitsjahre, bei kürzerer Vertragsdauer der Tätigkeitszeitraum (§ 89b Abs. 2 und 5 HGB).
Die Höchstgrenze ist keine Schätzung Ihres Anspruchs. Ob ein Ausgleich besteht und wie hoch er ausfällt, erfordert eine gesonderte Prüfung.
Wählen Sie die Vertragsdauer und füllen Sie alle erforderlichen Jahreswerte aus.
Die Berechnung prüft weder Anspruchsvoraussetzungen noch Ausschlussgründe, Unternehmervorteile oder Billigkeit. Sie enthält keine spartenspezifische Bewertung.
Ausgleich persönlich prüfen lassenDer Buchauszug dient der Kontrolle provisionspflichtiger Geschäfte (§ 87c Abs. 2 HGB). Erstellen Sie einen Entwurf und prüfen Sie Zeitraum und Auskunftspunkte anhand Ihres Vertrags. Die Eingaben bleiben im Browser und werden nicht mit der Kontaktanfrage übermittelt.
[Vor- und Nachname] [Straße, PLZ Ort] [Versicherungsgesellschaft] [Anschrift der Gesellschaft] [Ort], den [Datum] Anforderung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB Vermittler-/Agenturnummer: [Nummer] Agenturverhältnis vom [Beginn] bis [Vertragsende] Sehr geehrte Damen und Herren, zwischen Ihrem Haus und mir bestand vom [Beginn] bis zum [Vertragsende] ein Agenturverhältnis (Vermittler-/Agenturnummer [Nummer]). Zur Überprüfung meiner Provisionsansprüche sowie zur Vorbereitung der Bezifferung meines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB benötige ich vollständige Auskunft über sämtliche von mir vermittelten und betreuten Verträge. Ich fordere Sie hiermit auf, mir einen vollständigen und übersichtlich gegliederten Buchauszug gemäß § 87c Abs. 2 HGB über alle provisionspflichtigen Geschäfte für den Zeitraum vom [Beginn] bis zum [Vertragsende] zu erteilen. Bitte berücksichtigen Sie auch die für diesen Zeitraum provisionsrelevanten Angaben zur Stornohaftung. Bitte berücksichtigen Sie die folgenden Angaben, soweit sie für meine Provisionsansprüche maßgeblich sind. Ergänzend bitte ich gemäß § 87c Abs. 3 HGB um Mitteilung der für die Provision wesentlichen Umstände: • Sämtliche von mir vermittelten bzw. betreuten Versicherungsverträge mit Versicherungsnehmer, Vertragsnummer, Sparte, Tarif und Antragsdatum • Beginn, Laufzeit und Beendigung jedes Vertrages sowie Datum und Grund etwaiger Stornierungen oder Beitragsfreistellungen • Beitragshöhe, Zahlungsweise und Bewertungssumme jedes Vertrages • Provisionssatz, Provisionsart (Abschluss-, Bestands-, Dynamik-, Folgeprovision) sowie Höhe der jeweils verdienten Provision • Stand der Stornohaftungszeit sowie Höhe und Zeitpunkt etwaiger Provisionsrückbelastungen • Angaben zu Nachbearbeitungsmaßnahmen bei notleidenden Verträgen (§ 87a Abs. 3 HGB) • Vertragsänderungen, Erhöhungen und Dynamiken mit Auswirkung auf die Provision • Stand der Provisionskonten einschließlich Vorschüssen, Rückstellungen und Stornoreserven Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs ist gemäß § 87c Abs. 5 HGB unabdingbar. Bitte prüfen Sie, ob die bereits erteilten Unterlagen sämtliche erforderlichen Angaben vollständig und geordnet enthalten, und ergänzen Sie fehlende Angaben. Ich bitte um Übersendung des Buchauszugs bis spätestens [Fristdatum]. Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, behalte ich mir die gerichtliche Durchsetzung meiner Ansprüche vor. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB sowie etwaiger Provisions- und Auskunftsansprüche, behalte ich mir ausdrücklich vor. Mit freundlichen Grüßen [Vor- und Nachname]
Der Ausgleichsanspruch muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden. Es handelt sich um eine materielle Ausschlussfrist: Ohne rechtzeitige Geltendmachung erlischt ein bestehender Anspruch grundsätzlich mit Fristablauf. Ob frühere Schreiben genügen, ist gesondert zu prüfen.
Die Frist beginnt mit der rechtlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses: nicht mit Zugang der Kündigung und nicht mit der letzten Provisionsabrechnung.
Eine formlose, aber nachweisbare Erklärung genügt, aus der hervorgeht, dass ein Ausgleich verlangt wird. Eine Bezifferung ist nicht erforderlich und kann nachgereicht werden.
Anders als Verjährungsfristen wird die Ausschlussfrist durch laufende Gespräche nicht gehemmt. Die Geltendmachung sollte daher stets schriftlich und frühzeitig erfolgen.
Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Ihr Beginn setzt grundsätzlich Anspruchsentstehung und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis nach § 199 Abs. 1 BGB voraus. Hemmung, Neubeginn und wirksame Vereinbarungen sind gesondert zu prüfen.
Sebastian Förste ist Ihr persönlicher Ansprechpartner. Gemeinsam klären wir die wirtschaftliche Bedeutung Ihres Anliegens, den Prüfungsumfang und die nächsten Schritte.
Wir prüfen Ihren Agenturvertrag, den Beendigungstatbestand und etwaige Verzichtsklauseln. Nach ausdrücklicher Mandatsannahme stimmen wir erforderliche Schritte zur Fristwahrung mit Ihnen ab.
Wir prüfen die vorhandenen Bestands- und Provisionsdaten und fordern erforderliche Auskünfte an. Die Berechnung richtet sich nach den einschlägigen vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen sowie gegebenenfalls den Grundsätzen der jeweiligen Sparte.
Wir verhandeln auf Augenhöhe mit den Rechtsabteilungen der Versicherer. Führt dies nicht zu einem angemessenen Ergebnis, vertreten wir Sie konsequent vor Gericht.
Die wichtigsten Antworten für Versicherungsvertreter im Überblick. Ihre Frage ist nicht dabei? Sprechen Sie uns an.
Das erste Orientierungsgespräch ist kostenfrei. Wir klären Ihr Anliegen, mögliche Fristen und den Umfang einer weiteren Prüfung. Eine vertiefte Vertragsprüfung, Berechnung oder Vertretung erfolgt erst nach gesonderter Mandats- und Vergütungsvereinbarung.
Nicht zwingend. Nach § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB kann der Ausgleichsanspruch im Voraus nicht ausgeschlossen werden. Entscheidend sind insbesondere Wortlaut und Zeitpunkt der Vereinbarung im Verhältnis zur rechtlichen Vertragsbeendigung. Ein Verzicht nach Vertragsende kann wirksam sein und muss im Einzelfall geprüft werden.
Die Bezeichnung allein entscheidet nicht. § 92b Abs. 3 HGB stellt auf die Verkehrsauffassung ab; Arbeitszeit und Einkommen sind Anhaltspunkte. Auf den Ausschluss nach Absatz 1 kann sich nur ein Versicherer berufen, der den Vertreter ausdrücklich im Nebenberuf betraut hat (Absatz 2).
Der Buchauszug ermöglicht die Kontrolle provisionspflichtiger Geschäfte. Ob er benötigt wird, bereits durch vollständige Unterlagen erfüllt ist und welche weiteren Daten für einen Ausgleich erforderlich sind, prüfen wir anhand Ihrer Vereinbarungen und Abrechnungen.
Der Anspruch ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gegenüber dem Versicherer geltend zu machen (§ 89b Abs. 4 Satz 2 HGB). Ohne rechtzeitige Geltendmachung erlischt ein bestehender Anspruch grundsätzlich mit Fristablauf. Ob frühere Schreiben genügen, ist gesondert zu prüfen.
Für Versicherungsvertreter gilt eine besondere Höchstgrenze: Der Ausgleich beträgt höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre; bei kürzerer Tätigkeit ist deren Dauer maßgebend (§ 89b Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 HGB). Die Höchstgrenze sagt nicht aus, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht.
Gestaltung und Beendigung von Vertriebsverträgen, Handelsvertreter- und Vertragshändlerrecht.
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Hinweis: Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen, Prüfassistenten, Rechner und Muster dienen der unverbindlichen Erstorientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen nicht die Prüfung des Einzelfalls. Ein Mandatsverhältnis kommt erst durch ausdrückliche Annahme des Mandats durchRechtsanwalt Sebastian Förste zustande.